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Mittwoch, 5. Oktober 2016

Satzung aktualisiert




Satzung des Fördervereins der

Regionalen Schule „Hanno-Günther“ Ferdinandshof                                                                                                                  



§1           Name und Sitz des Vereins
                Der Verein führt den Namen „ Hanno Günther Ferdinandshof e.V.“
                Der Sitz des Vereins ist Ferdinandshof, Friedrichstraße 33a

§2           Gemeinnützigkeit
1.       Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne  des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos  tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.       Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine 
       Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins 
       fremd sind oder durch   unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
.
§3           Zwecke des Vereins
1.        Der Verein verfolgt als Hauptzweck
die Förderung von Bildung und Erziehung.
2.       Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch ideelle und materielle Unterstützung der Schülerinnen
und Schüler sowie der Schule im Sinne des § 58, Nr. 1 der Abgabenordnung.

§4           Mitgliedschaft
1.       Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden,
       die sich der Regionalen Schule „Hanno-Günther“ verbunden fühlt und deren Aufgaben fördern möchte.
2.       Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, sofern nicht der Vorstand dieser Beitrittserklärung innerhalb von vier Wochen nach Eintrag widerspricht.
3.       Durch die Abgabe der unterschriebenen Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller
die Satzung des Vereins an.

§5        Ende der Mitgliedschaft
            Die Mitgliedschaft endet
1.       durch Tod,
2.       bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
3.       durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand,
4.       durch Ausschluss aus dem Verein
              Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes oder der
Mitgliederversammlung erfolgen, insbesondere wenn das Mitglied
-          gegen die Satzung verstößt,
-          durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,
-          den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder
-          seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich von dem Vorstand zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben
mit Rückschein zuzustellen.
Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Wird die Berufung nicht fristgerecht eingelegt, unterwirft sich das Mitglied dem Ausschließungsbeschluss.
Eine Rückzahlung der eingezahlten Beiträge erfolgt nicht.

§ 6          Beitragszahlungen und finanzielle Mittel
1.       Jedes Mitglied unterstützt die Arbeit des Vereins durch einen Jahresbeitrag, der von der
Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt wird.
2.       Er ist bis 30.09. eines jeden Geschäftsjahres fällig.
3.       Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Förderbeiträge und/oder Spenden.
4.       Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.

§ 7          Geschäftsjahr
                Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 8          Organe des Vereins
1.       Mitgliederversammlung
2.       Vorstand
              3.     Rechnungsprüfer






§ 9          Mitgliederversammlung
1.       Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer  Frist von zwei Wochen
                     schriftlich an die letztbekannte Adresse der Mitglieder einzuberufen.
2.       Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung
schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
3.       Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
4.       Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von
einem seiner Stellvertreter geleitet.
5.       Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
-          Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
-          Entgegennahme des Rechnungsberichts,
-          Entlastung des Vorstandes,
-          Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
-          Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
-          Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss aus
dem Verein,
-          Festsetzung des  Mitgliedsbeitrages in Form einer jährlichen Beitragsordnung.
6.       Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder  beschlussfähig.
7.       Über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn
       wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung zu diesem Antrag einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
8.       Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.       Im übrigen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
10.    Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter
        und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

§ 10        Vorstand                             
1.       Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern.
2.       Die Vorstandsmitglieder werden auf Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
3.       Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
4.       Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl oder Wiederwahl erfolgt.
5.       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen
Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
6.       Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds wählen.
7.       Der Vorstand soll zu seinen Sitzungen den Schulleiter der Regionalen Schule oder einen von ihm benannten Vertreter einladen. Dem Vertreter der Schule ist zu allen Beratungsgegenständen auf Verlangen
      Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
8.       Der Vorstand ist ermächtigt, über Ausgaben bis 300€ mit der Mehrheit seiner Mitglieder
      zu entscheiden. Darüber hinaus entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 11        Rechnungsprüfer
1.       Von der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Rechnungsprüfer für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2.       Den Rechnungsprüfern obliegt die regelmäßige Kassenprüfung des Vereins und die
Berichterstattung darüber in der Mitgliederversammlung
3.       Sie sind berechtigt, jederzeit die Kassenführung zu prüfen.
4.       Sie sind verpflichtet, eine Bücher- und Kassenprüfung am Ende des Geschäftsjahres
vorzunehmen.

§ 12        Auflösung des Vereins
1.       Der Verein kann sich nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung auflösen (siehe § 9).
2.       Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das ganze Vermögen an den Schulträger der Regionalen Schule Ferdinandshof, der es ausschließlich und unmittelbar
       für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 der Satzung zu verwenden hat.

§ 13        Inkrafttreten
                Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 03.11.2009 beschlossen und trat
                mit ihrer Registrierung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ueckermünde am 15.07.2010.
                in Kraft .

              Vermerk: Änderungen wurden auf der Mitgliederversammlung am 19.11.2014 beschlossen.









BEITRAGSORDNUNG


„Förderverein der Regionalen Schule „Hanno-Günther“ Ferdinandshof
ab dem Geschäftsjahr  2009



Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern entsprechend § 6 seiner Satzung zur Deckung
des Haushalts einen Jahresbeitrag.

Als Beitragsregelung ab 03.11.2009 gilt:

-          Der Beitrag, der je Vereinsmitglied zu entrichten ist, beläuft sich unabhängig
 vom Zeitpunkt des Eintritts in den Verein auf einen Grundbetrag von

      -   5 Euro für Schüler, Azubis und Studenten

      - 12 Euro für alle anderen Mitglieder

-          Die Zahlung des Jahresbeitrages erfolgt bis 30.09. des Geschäftsjahres



Beschlossen auf der Gründungsversammlung am  03.11.2009



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