Satzung des Fördervereins
der
Regionalen Schule „Hanno-Günther“
Ferdinandshof
§1 Name und Sitz des Vereins
Der
Verein führt den Namen „ Hanno Günther Ferdinandshof e.V.“
Der Sitz des Vereins ist
Ferdinandshof, Friedrichstraße 33a
§2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich
und mittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Seine Mittel dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden
.
§3 Zwecke des Vereins
1. Der Verein verfolgt als Hauptzweck
die Förderung von Bildung und Erziehung.
2. Der Satzungszweck wird
insbesondere erreicht durch ideelle und materielle Unterstützung der
Schülerinnen
und Schüler sowie der Schule im Sinne des § 58, Nr.
1 der Abgabenordnung.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann
jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
werden,
die
sich der Regionalen Schule „Hanno-Günther“ verbunden fühlt und deren Aufgaben
fördern möchte.
2. Die Mitgliedschaft wird
durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, sofern nicht der Vorstand
dieser Beitrittserklärung innerhalb von vier Wochen nach Eintrag widerspricht.
3. Durch die Abgabe der
unterschriebenen Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller
die Satzung des Vereins an.
§5 Ende
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod,
2. bei juristischen Personen
mit ihrer Auflösung,
3. durch schriftliche
Austrittserklärung an den Vorstand,
4. durch Ausschluss aus dem
Verein
Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes
oder der
Mitgliederversammlung erfolgen, insbesondere wenn
das Mitglied
-
gegen die Satzung verstößt,
-
durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,
-
den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder
-
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied
persönlich oder schriftlich von dem Vorstand zu hören. Die Entscheidung über
den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben
mit Rückschein zuzustellen.
Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen.
Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Wird die Berufung nicht fristgerecht eingelegt,
unterwirft sich das Mitglied dem Ausschließungsbeschluss.
Eine Rückzahlung der eingezahlten Beiträge erfolgt
nicht.
§ 6 Beitragszahlungen
und finanzielle Mittel
1. Jedes Mitglied unterstützt
die Arbeit des Vereins durch einen Jahresbeitrag, der von der
Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung
festgesetzt wird.
2. Er ist bis 30.09. eines
jeden Geschäftsjahres fällig.
3. Fördernde Mitglieder
unterstützen den Verein durch Förderbeiträge und/oder Spenden.
4. Der Verein finanziert seine
Tätigkeit aus Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.
§ 7 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 8 Organe
des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Rechnungsprüfer
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich an die letztbekannte Adresse der Mitglieder einzuberufen.
2. Der Vorstand hat
unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens
10% der Mitglieder die Einberufung
schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der
Gründe fordern.
3. Mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen.
4. Die Mitgliederversammlung
wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von
einem seiner Stellvertreter geleitet.
5. Die Mitgliederversammlung
hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
-
Entgegennahme des Rechnungsberichts,
-
Entlastung des Vorstandes,
-
Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
-
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
-
Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen
Ausschluss aus
dem Verein,
-
Festsetzung des
Mitgliedsbeitrages in Form einer jährlichen Beitragsordnung.
6. Die Mitgliederversammlung ist
ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
7. Über den Antrag auf
Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn
wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig,
so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung zu diesem
Antrag einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann die Auflösung ohne
Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschließen. Hierauf
ist in der Einladung hinzuweisen.
8. Eine Änderung der Satzung
bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von
¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Im übrigen beschließt die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen.
10. Über die Beschlüsse ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter
und
dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins
besteht aus fünf Mitgliedern.
2. Die Vorstandsmitglieder
werden auf Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Der Vorstand wählt aus
seinen Reihen einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
4. Er bleibt so lange im Amt,
bis eine Neuwahl oder Wiederwahl erfolgt.
5. Der Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen
Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied
vertreten.
6. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Mitglieds wählen.
7. Der Vorstand soll zu seinen
Sitzungen den Schulleiter der Regionalen Schule oder einen von ihm benannten
Vertreter einladen. Dem Vertreter der Schule ist zu allen Beratungsgegenständen
auf Verlangen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
8. Der Vorstand ist ermächtigt,
über Ausgaben bis 300€ mit der Mehrheit seiner Mitglieder
zu
entscheiden. Darüber hinaus entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 11 Rechnungsprüfer
1. Von der
Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Rechnungsprüfer für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem
Vorstand angehören.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt
die regelmäßige Kassenprüfung des Vereins und die
Berichterstattung darüber in der
Mitgliederversammlung
3. Sie sind berechtigt,
jederzeit die Kassenführung zu prüfen.
4. Sie sind verpflichtet, eine
Bücher- und Kassenprüfung am Ende des Geschäftsjahres
vorzunehmen.
§ 12 Auflösung
des Vereins
1. Der Verein kann sich nur
durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung auflösen (siehe § 9).
2. Bei der Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das ganze Vermögen an
den Schulträger der Regionalen Schule Ferdinandshof, der es ausschließlich und
unmittelbar
für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 der Satzung zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Die
Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 03.11.2009 beschlossen und trat
mit
ihrer Registrierung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ueckermünde am
15.07.2010.
in
Kraft .
Vermerk: Änderungen wurden auf der Mitgliederversammlung am 19.11.2014
beschlossen.
BEITRAGSORDNUNG
„Förderverein
der Regionalen Schule „Hanno-Günther“ Ferdinandshof
ab
dem Geschäftsjahr 2009
Der Verein erhebt von seinen
Mitgliedern entsprechend § 6 seiner Satzung zur Deckung
des Haushalts einen
Jahresbeitrag.
Als Beitragsregelung ab
03.11.2009 gilt:
-
Der Beitrag, der je Vereinsmitglied zu entrichten ist,
beläuft sich unabhängig
vom Zeitpunkt des Eintritts in den Verein auf
einen Grundbetrag von
-
5 Euro für Schüler, Azubis und Studenten
- 12 Euro für alle anderen Mitglieder
-
Die Zahlung des Jahresbeitrages erfolgt bis 30.09. des
Geschäftsjahres
Beschlossen auf der
Gründungsversammlung am 03.11.2009